In einem Fall von sexueller Belästigung handeln

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Als Führungskraft bist du Vorbild für deine Mitarbeitenden. Ein belästigungsfreies Arbeitsumfeld ist die Basis für eine gute Unternehmenskultur und Zusammenarbeit. 
Wenn du eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz mitbekommst, dann ist es als Führungskraft deine Aufgabe, Beschäftigte davor zu schützen und zu unterstützen. Du trägst die Verantwortung dafür, dass Hinweisen auf eine sexuelle Belästigung im Arbeitsbereich unverzüglich nachgegangen wird. Die weitere Aufklärung wird dann von den zuständigen Juristinnen und Juristen übernommen.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (kurz: AGG) fordert für alle Beschäftigten ein belästigungsfreies Arbeitsumfeld, wobei sich der Schutz über das Unternehmens- oder Verwaltungsgebäude und die Arbeitszeit hinaus auch auf Dienstreisen, Arbeitswege, Firmenfeiern, Betriebsausflüge, Pausen sowie SMS, E-Mails und Anrufe im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis bezieht. 
Wenn du eine sexuelle Belästigung bei einem deiner Mitarbeitenden beobachtest, ist es wichtig, dass du kein stiller Zuschauer oder stille Zuschauerin bist. Wenn du das Fehlverhalten ignorierst, gibst du der belästigenden und der betroffenen Person das Gefühl, dass ein solcher Umgang von dir toleriert wird. Zeige stattdessen der belästigenden Person, dass du dieses Fehlverhalten nicht duldest und jeglicher Form von sexueller Belästigung nachgehst. Zum Beispiel kannst du sagen "Ich halte diese Bemerkung oder diesen Witz für belästigend, unangebracht oder fehl am Platz. Ich bitte dich hiermit ausdrücklich, dies zu unterlassen!"
Wenn sich eine betroffene oder außenstehende Person wegen einer sexuellen Belästigung an dich wendet, hast du als Führungskraft ebenfalls die Aufgabe, Beschäftigte vor sexueller Belästigung zu schützen. Sorge dafür, dass jeglichen, auch vertraulichen Hinweisen und Beschwerden von Beschäftigten, unverzüglich nachgegangen wird. Sofern die betroffene Person dir bestätigt hat, dass sie aus der Anonymität herausgehen und den Fall aufklären möchte, beginnen die zuständigen Juristinnen und Juristen mit der Sachverhaltsaufklärung. Die Juristinnen und Juristen tragen Verantwortung dafür, dass der Fall im Rahmen einer Sachverhaltsaufklärung überprüft und entsprechende Maßnahmen oder Sanktionen zum Verfahren eingeleitet werden.
Die betroffene Person entscheidet, ob sie das Gespräch mit dir als Führungskraft direkt sucht oder sich an andere Ansprechpersonen oder die AGG-Beschwerdestelle wendet. Sie entscheidet auch, ob sie den Fall zunächst anonym melden möchte. Es ist immer gut, der belästigten Person zu erklären, dass sie Schutz vom Unternehmen erhält und ihr keine Nachteile entstehen. Deshalb sollte man mit der erforderlichen Sensibilität versuchen zu erreichen, dass die Person aus der Anonymität herausgeht und dann zügig mit der Aufklärung begonnen werden kann.
Wenn du darüber hinaus den Eindruck hast, dass die belästigte Person psychischen Belastungen durch den Vorfall ausgesetzt ist, kann es durchaus sinnvoll sein, dass du der betroffenen Person anbietest, ein psychosoziales Beratungsangebot in Anspruch zu nehmen.

Die Sachverhaltsaufklärung

Im Rahmen der Sachverhaltsklärung, die von den Juristinnen und Juristen der Organisation vorgenommen wird, geht es um die Bewertung der Frage, ob eine sexuelle Belästigung vorliegt. Dabei ist es wichtig, dass die Gespräche immer getrennt erfolgen (niemals betroffene Person und Verdachtsperson gemeinsam befragen) und detailliert dokumentiert werden.
Dabei müssen alle Einzelheiten miteinbezogen und wenn möglich alle Zeuginnen und Zeugen zu gehört werden. Zudem kann es hilfreich sein, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, ein Gedächtnisprotokoll anzufertigen. Im Belästigungsvorfall muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Benachteiligung durch die belästigende Person aufhört.
Alle Beteiligten sollten über die tatsächlichen und arbeitsrechtlichen Zusammenhänge sowie mögliche Konsequenzen einer sexuellen Belästigung – auch die einer missbräuchlichen Anschuldigung – aufgeklärt werden. Sollte eine sexuelle Belästigung vorliegen, so muss der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen/Sanktionen ergreifen. Der Arbeitgeber kann im Rahmen der rechtlichen Vorgaben entscheiden, welche Maßnahmen und Sanktionen er ergreift.
Stets gilt:
  • Handelt es sich um einen wiederholten oder einmaligen Vorfall?
  • Zeigt die belästigende Person Einsicht und Reue oder reagiert sie verharmlosend?
Die Führungskraft, sollte im Nachgang der Sachverhaltsaufklärung darüber informiert werden, ob und welche Maßnahmen und Sanktionen ergriffen worden.
Dieser Artikel wurde von Evermood erstellt und zuletzt am aktualisiert.
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